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Sicherheitsbeauftragte(r)

In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind.

Besonderheit Kindergärten:
In Kindertageseinrichtungen sind die betreuten Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII als Versicherte anzusehen. Deshalb sind sie bei der Bestimmung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten als „Beschäftigte“ zu werten.

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