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Unterweisung Gefahrstoffe / Asbest / Tätigkeiten im kontaminierten Bereich (TRGS)
Im Umgang mit Asbest müssen sowohl die Arbeitsschutzvorschriften als auch die Entsorgungsvorschriften eingehalten werden: Dies gilt sowohl für gewerbliche Unternehmen, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten ausführen, als auch für alle Privatpersonen, insbesondere dann, wenn Privatpersonen weitere Personen in die Tätigkeit einbeziehen. Ein weiterer Grundsatz ist, dass die Weitergabe von asbesthaltigen Produkten, gleich in welcher Form oder Art, ob entgeltlich oder unentgeltlich, eine verbotene Handlung darstellt und unter den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 222 StGB) geahndet werden kann.
Arbeitsplan: Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
Vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest muss der Arbeitgeber einen Arbeitsplan erstellen. Vorgaben dazu finden sich in einem Formblatt in der TRGS 519 in der Anlage 1.4, das Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan zusammenfasst. Um die Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen auf der Baustelle zu gewährleisten, müssen die dort eingesetzten Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten über die auftretenden Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterwiesen und dies dokumentiert werden.